Untersuchungspflicht bei Kleinanlagen, Ein- und Zweifamilienhäuser

 

In §2 Absatz 2 Kap. 12 ist als  „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)   Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)   einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
definiert.
 
Warum sogenannte Kleinanlagen, Ein – und Zweifamilienhäuser davon ausgenommen sind ist für die Fachleute und vor allen die Juristen nicht nachvollziehbar, es ist zu erwarten, dass bei einer Erkrankung in den ausgenommenen Gebäuden die Gerichte nach §4 der Trinkwasserverordnung urteilen werden, den der Gesundheitsschutz gilt für alle Bürger des Landes gleichermaßen, dort zu Unterscheiden wiederspricht eigentlich dem Grundgesetz. (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und genießen den gleichen Schutz des Staates)
 
Deshalb ist schon aus rechtlicher Sicht ratsam auch die ausgenommenen Gebäude in die Prüfpflicht zu nehmen. Es ist einem Gericht nicht vermittelbar, warum eine Person mit einem z.B. 350 Liter-Boiler (Leitungsnetz mit z.B. 2,8 Litern) keinen Schutz gegenüber einer Person mit einem 400Liter-Boiler (Leitungsnetz mit mehr als 3 Litern) hat, besonders wenn eine Person an Legionellen verstorben ist.
 
Generell müssen die Parameter nach §4 der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, dort wird nicht nach Anlagengröße unterschieden.

 



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