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Untersuchungspflicht bei Kaltwasser / Trinkwasserchemie
Im Gegensatz zum Warmwasser gibt es bei Kaltwasser keine direkte Untersuchungspflicht. Aus juristischer Sicht ist sie indirekt aber aus dem § 4 der Trinkwasserverordnung herauslesbar.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
Entscheidend ist das Wort ….und… den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. In den § 5-7 wird unter anderen auf die Grenzwerte im Kaltwasser und der Chemie hingewiesen.
Das bedeutet, die Grenzwerte sind immer einzuhalten, wenn sie nicht untersucht werden kann der Betreiber das nicht sicherstellen, sondern bestenfalls vermuten.
Sollte sich eine Erkrankung einstellen und das Kaltwasser den Anforderungen nicht entsprechen, hat der Betreiber ggf. die juristischen Konsequenzen zu tragen.
Alleine deshalb ist es nicht vermittelbar und für die beteiligten Fachleute unverständlich, dass es bei der Trinkwasserverordnung diesbezüglich keine klaren Anordnungen zur Kaltwasseruntersuchung vorhanden sind.
Jeder Betreiber sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und sich lieber rechtlich „weniger Angreifbar“ aufstellen, wenn er auch die Kaltwasserseite untersuchen lässt.
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