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Anzeigepflicht des Betreibers bei Grenzwertüberschreitung
§16 – besondere Anzeige- und Handlungspflichten
Absatz 3
Inhaber einer Hausinstallation sind bei Verdacht auf eine gesundheitlich relevante Abweichung von den vorgegebenen Grenzwerten zur Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet !
à --> Dokumentationspflicht durch Eigenkontrollen
--> Durchführen einer Gefährdungsanalyse 1)
à --> Bei Grenzwertüberschreitung sind Abhilfemaßnahmen einzuleiten sowie die Ursachen zu ermitteln
Hinweis:
Die Anzeigepflicht obliegt dem Auftraggeber / Betreiber / Eigentümer und nicht dem Labor!
Zuwiderhandlung hat unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
1) Die Beurteilung / Überprüfung der Gefährdungsanalyse hat der UsI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage) durchzuführen, nicht das Gesundheitsamt. Er ist somit mitverantwortlich für die Durchführung.
Schon aus diesem Grund sollte die Person, die die Gefährdungsanalyse durchführt, nicht nach dem Preis, sondern nach seiner Qualifikation ausgewählt werden.
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